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   OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20   

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OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20 (https://dejure.org/2023,43448)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.11.2023 - 11 LC 303/20 (https://dejure.org/2023,43448)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. November 2023 - 11 LC 303/20 (https://dejure.org/2023,43448)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SOG § 30 Abs. 2 Nr. 4; SOG § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2; StPO § 163 Abs. 1
    Beoobachtung; Doppelfunktion der Polizei; informationelle Selbstbestimmung; objektbezogen; Observation; personenbezogen; präventiv; Rechtsweg; repressiv; Observation eines Jugendzentrums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beoobachtung; Doppelfunktion der Polizei; informationelle Selbstbestimmung; objektbezogen; Observation; personenbezogen; präventiv; Rechtsweg; repressiv; Observation eines Jugendzentrums

  • rechtsportal.de

    Beoobachtung; Doppelfunktion der Polizei; informationelle Selbstbestimmung; objektbezogen; Observation; personenbezogen; präventiv; Rechtsweg; repressiv; Observation eines Jugendzentrums

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20
    Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden ( BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 191; BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 - juris Rn. 77, m.w.N.).

    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene ( BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 - juris Rn. 78, m.w.N.).

    Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen ( BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 - juris Rn. 78).

    Die Heimlichkeit staatlicher Informationseingriffe betrifft darüber hinaus die Gesellschaft insgesamt ( BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 - juris Rn. 79, m.w.N.).

    Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahmen auslösen können ( BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 - juris Rn. 80, m.w.N.).

    Denn die Einleitung des Ermittlungsverfahrens beruhte nicht darauf, dass durch die Informationserhebung selbst weitere Schlüsse über das Verhalten des Klägers gezogen oder darauf, dass die gewonnenen Informationen gesammelt oder mit weiteren Informationen verknüpft worden wären (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 - juris Rn. 80 ff. m.w.N.), sondern beruhte allein auf den bei der ihrerseits schon anlassbezogenen Observation selbst gewonnenen Erkenntnissen.

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20
    Der Eingriffsqualität steht auch nicht entgegen, dass lediglich Daten über Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben werden, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie ausgeführt, auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 39; Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 33).

    Die Schwelle zum Eingriff ist überschritten, wenn die Maßnahme darauf zielt, bewusst bestimmte Informationen aufzunehmen, also bewusst beobachtende oder observierende Tätigkeiten in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - juris Rn. 70; dass., Beschl. v. 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 37; dass., Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 juris Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 25.1.2012 - 6 C 9/11 - juris Rn. 23; OVG NW, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 A 2288/09 - juris Rn. 6 f.; VG Göttingen, Urt. v. 4.10.2021 - 1 A 295/18 - juris Rn. 23; Kamp/Ebeling, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 15.7.2023, § 16 a Rn. 41).

    Er hat den Anlass, den Zweck und die Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und klar festzulegen (BVerfG, Beschl. v. 27.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 46 ff.; Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 42).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm sind abhängig von der Art und Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 47; Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 42).

    Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten ( BVerfG, Beschl. v. 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 47).

    Für den Träger öffentlicher Verwaltung und die sie kontrollierenden Gerichte sind diese Anforderungen insofern relevant, als ein staatlicher Eingriff nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden darf, die dem Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf den in Rede stehenden Eingriff nicht entspricht ( BVerfG, Beschl. v. 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 48).

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 11 LC 149/16

    Anknüpfungstatsachen; Aufkleber; Bestimmtheit; Bildaufzeichnung; Bildübertragung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20
    Der Eingriffsqualität steht auch nicht entgegen, dass lediglich Daten über Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben werden, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie ausgeführt, auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 39; Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 33).

    Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss ( BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 150 f.; BVerwG, Urt. v. 25.1.2012 - 6 C 9/11 - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 35).

    Er hat den Anlass, den Zweck und die Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und klar festzulegen (BVerfG, Beschl. v. 27.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 46 ff.; Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 42).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm sind abhängig von der Art und Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 47; Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 42).

    Das Gewicht dieser Maßnahme wird zudem dadurch erhöht, dass infolge der Aufzeichnung das gewonnene Bildmaterial in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Informationen verknüpft werden kann ( Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 34).

    Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen dabei nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer entsprechenden Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind ( Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 52; OVG NW, Beschl. v. 16.4.2014 - 19 B 59/14 - juris Rn. 5; Albrecht/Seidl, in: BeckOK PolR Nds, 29. Aufl. 2023, NPOG § 32 Rn. 58, 59).

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20
    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen wiederum maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden ( BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 273, m.w.N.).

    Insbesondere wenn diese Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei unter Nutzung technischer Mittel darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen ( BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 357).

    Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden ( BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 191; BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 - juris Rn. 77, m.w.N.).

    Die Eingriffsintensität nimmt mit der Dauer der Maßnahme zu ( BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 - juris Rn. 171; BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 191; vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.1.2023 - 10 C 22.113 - juris Rn. 7).

    Denn weil eine bestimmte Person über einen längeren Zeitraum beobachtet wird, kann durch eine solche Observation ein Bewegungsprofil erstellt werden; insbesondere wenn eine solche Observation darauf zielt, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, kann sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen ( BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 - juris Rn. 151; dass., Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 356 ff.; Wellhausen, in: BeckOK PolR Nds, 29. Aufl. 2023, NPOG § 34 Rn. 4).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20
    Für Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen und damit präventiven Charakter haben, kommt es unmittelbar auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter an ( BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 - juris Rn. 107 f.).

    Heimlichen Überwachungsmaßnahmen, die tief in die Privatsphäre eingreifen, hat das Bundesverfassungsgericht eine hohe Eingriffsintensität attestiert ( BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 - juris Rn. 104).

    Die Eingriffsintensität nimmt mit der Dauer der Maßnahme zu ( BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 - juris Rn. 171; BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 191; vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.1.2023 - 10 C 22.113 - juris Rn. 7).

    Denn weil eine bestimmte Person über einen längeren Zeitraum beobachtet wird, kann durch eine solche Observation ein Bewegungsprofil erstellt werden; insbesondere wenn eine solche Observation darauf zielt, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, kann sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen ( BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 - juris Rn. 151; dass., Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 356 ff.; Wellhausen, in: BeckOK PolR Nds, 29. Aufl. 2023, NPOG § 34 Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2013 - 11 OB 263/13

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20
    Hier kommt eine Zuordnung der streitgegenständlichen Maßnahme zum Bereich der Strafrechtspflege, für die gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre, insbesondere deshalb in Betracht, weil im Nachgang Ermittlungsverfahren gegen die bei der Observation wahrgenommenen Personen, u.a. gegen den Kläger, eingeleitet worden sind (vgl. zu diesem Kriterium Senatsbeschl. v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - juris Rn. 4).

    dd) Sofern man der Maßnahme angesichts der später eingeleiteten Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft einen eher repressiven Charakter zusprechen wollen würde (vgl. Senatsbeschl. v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 3.12.1974 - 1 C 11/73 - juris Rn. 2), führte dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

    Die dadurch angeordnete umfassende Prüfung erstreckt sich somit auch auf rechtliche Gesichtspunkte, für die an sich ein anderer Rechtsweg gegeben wäre (NdsOVG, Beschl. v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - juris Rn. 8).

    Dabei muss der Sachverhalt grundsätzlich einheitlich betrachtet werden, es sei denn, einzelne Teile des Geschehensablaufs sind objektiv abtrennbar (Senatsbeschl. v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 29.9.2022 - 10 C 22.556 - juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 23.12.2021 - 6 A 680/19 - juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 3.12.1974 - 1 C 11/73 - juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2018 - 4 So 24/18 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 22/12

    Polizeiliche Generalklausel wohl keine geeignete Rechtsgrundlage für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20
    Die Belastung des Bürgers liegt also bei verdeckt und offen durchgeführten Observationen in unterschiedlichen Bereichen, so dass hier nicht automatisch von einer erhöhten Eingriffsintensität verdeckter Observationen ausgegangen werden kann (Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl. 2000, X. Rn. 526; vgl. zu offener Observation BVerfG, Beschl. v. 8.11.2012 - 1 BvR 22/12 - juris Rn. 25; OVG Saarland, Urt. v. 6.9.2013 - 3 A 13/13 - juris Rn. 47).

    Insbesondere griff die Maßnahme auch in weitere Grundrechte wie insbesondere das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG nicht ein (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 - juris Rn. 117 ff.; vgl. auch Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 288 Fn. 37) oder verfolgte keine anderen, durch die Rechtsgrundlage nicht erfassten Nebenzwecke (wie beispielsweise im Fall der offenen Observation - Abschreckung -, vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 8.11.2012 - 1 BvR 22/12 - juris Rn. 25).

    Vielmehr bedürfe eine längerfristige Observation aufgrund ihrer weitreichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage (BVerfG, Beschl. v. 8.11.2012 - 1 BvR 22/12 - juris Rn. 25; vgl. OVG Saarland, Urt. v. 6.9.2013 - 3 A 13/13 - juris Rn. 39 ff., 47).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2018 - 11 LC 288/16

    Rechtsstreit um ein gegenüber eines "Ultra" für die Fußballsaison 2016/2017

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20
    Mit der Voraussetzung, dass "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" müssen, wurde verdeutlicht, dass die vorzunehmende Prognoseentscheidung nicht auf der Grundlage von reinen Vermutungen oder subjektiven Einschätzungen getroffen werden durfte (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 - juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 - juris Rn. 9, m.w.N.; VGH BW, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 - juris Rn. 37).

    (1) Soweit § 31 Abs. 2 Nr. 1 NdsSOG a.F. - wie nunmehr in § 31 Abs. 2 Nr. 1 sowie in 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 NPOG - forderte, dass "Tatsachen die Annahme rechtfertigen", wird dadurch, wie bereits ausgeführt, verdeutlicht, dass die vorzunehmende Prognoseentscheidung nicht auf der Grundlage von reinen Vermutungen oder subjektiven Einschätzungen getroffen werden darf (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 - juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 - juris Rn. 9, m.w.N.; VGH BW, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 - juris Rn. 37).

    Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten - bzw. bei § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG auch einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit - geschlossen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 - juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 - juris Rn. 9, m.w.N.; HessVGH, Beschl. vom 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris Rn. 29 ff., m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2015 - 11 LA 188/14

    Aufenthaltsverbot; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20
    Mit der Voraussetzung, dass "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" müssen, wurde verdeutlicht, dass die vorzunehmende Prognoseentscheidung nicht auf der Grundlage von reinen Vermutungen oder subjektiven Einschätzungen getroffen werden durfte (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 - juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 - juris Rn. 9, m.w.N.; VGH BW, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 - juris Rn. 37).

    (1) Soweit § 31 Abs. 2 Nr. 1 NdsSOG a.F. - wie nunmehr in § 31 Abs. 2 Nr. 1 sowie in 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 NPOG - forderte, dass "Tatsachen die Annahme rechtfertigen", wird dadurch, wie bereits ausgeführt, verdeutlicht, dass die vorzunehmende Prognoseentscheidung nicht auf der Grundlage von reinen Vermutungen oder subjektiven Einschätzungen getroffen werden darf (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 - juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 - juris Rn. 9, m.w.N.; VGH BW, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 - juris Rn. 37).

    Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten - bzw. bei § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG auch einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit - geschlossen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 - juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 - juris Rn. 9, m.w.N.; HessVGH, Beschl. vom 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris Rn. 29 ff., m.w.N.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20
    Das Grundrecht gewährleistet in dieser Ausprägung die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend: BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - juris Rn. 145 ff. u. Rn. 149).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Grundrecht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht insbesondere vor dem Hintergrund "moderner" Informationsverarbeitungstechnologien abgeleitet, und die Relevanz dieses Schutzes damit begründet, dass, wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen könne, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt seien, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermöge, in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden könne, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden ( BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 148).

    Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss ( BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 150 f.; BVerwG, Urt. v. 25.1.2012 - 6 C 9/11 - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris Rn. 35).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

  • OVG Saarland, 06.09.2013 - 3 A 13/13

    Dauerobservation; rückfallgefährdete Sexual- und Gewaltstraftäter;

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07

    Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 160/17

    Erlass eines Aufenthaltsverbots

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

  • OVG Sachsen, 23.12.2021 - 6 A 680/19

    Zulassung der Berufung; legendierte Polizeikontrolle; Rechtsweg;

  • VG Göttingen, 04.10.2021 - 1 A 295/18

    Datenerhebung; Datenerhebung, verdeckte; Observation, kurzfristige

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2005 - 11 LC 51/04

    Polizeiliches Anschreiben zur Vermeidung der Teilnahme des Adressaten an einer

  • VG Wiesbaden, 28.12.2016 - 6 K 332/16

    Zu Fragen der Aktenführung von (elektronischen) Akten

  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 10 C 09.2122

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - Abgrenzung zwischen Maßnahmen der

  • BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03

    Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

  • VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11

    Begehung terroristischer Straftaten; Bildaufzeichnung; Bildübertragung;

  • OVG Hamburg, 07.08.2018 - 4 So 24/18

    Zulässigkeit des Rechtswegs für die nachträgliche Überprüfung von Maßnahmen im

  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14

    Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2014 - 19 B 59/14

    Begründung des Verdachts durch konkrete Tatsachen der Gefährdung von sonstigen

  • BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren;

  • OLG Braunschweig, 12.06.2020 - 3 W 88/20

    Genehmigung einer gefahrenabwehrrechtlichen Datenerhebung; Verdeckter Einsatz

  • VG Cottbus, 13.03.2008 - 3 L 59/08

    Verwaltungsgericht untersagt vorläufig Personen- und Ausweiskontrollen vor einem

  • VGH Bayern, 29.09.2022 - 10 C 22.556

    Rechtsweg bei doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1988 - 1 S 1826/87

    Polizeieinsatz: Zuordnung einer Maßnahme zum Bereich der Gefahrenabwehr oder der

  • VGH Bayern, 12.01.2023 - 10 C 22.113

    Erfolglose Prozesskostenhilfebeschwerde: polizeiliche Beobachtung

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2019 - 12 LC 79/19

    Abschnittskontrolle; Datenschutz; Gesetzgebungskompetenz; Section Control;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 5 A 2288/09

    Polizei darf friedliche Demonstration nicht filmen

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2018 - 11 LA 66/18

    Ermittlungsverfahren; Observation; qualifiziertes Rechtsschutzinteresse

  • VG Hannover, 12.12.2017 - 10 A 4036/16

    Streit um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Observationsmaßnahmen - Klagen gegen

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